BEG-Novelle 2026: Neue Förderbedingungen für den Heizungstausch und die energetische Sanierung

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wurde angepasst. Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderbedingungen für die BEG-Heizungsförderung sowie für die systemische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die KfW setzt die Vorgaben um. Die finale Richtlinie inklusive technischer Mindestanforderungen lag zum Zeitpunkt der Ankündigung noch nicht vor – aktuelle Details finden Sie immer auf den offiziellen Seiten der KfW und des zuständigen Ministeriums.

Übergangsregelung (wichtig für laufende Projekte)

Damit bestehende Vorhaben planbar bleiben, gab es eine klare Übergangsphase:

  • Bis zum Inkrafttreten der neuen Regeln konnten keine neuen (gewerblichen) Bestätigungen zum Antrag ((g)BzA) mehr erstellt werden.
  • Bereits vorhandene und gültige (g)BzA konnten bis zum 20. Juli 2026, 20:00 Uhr noch für Anträge nach den alten Förderbedingungen genutzt werden.
  • Nicht genutzte (g)BzA und neue Projekte sind ab dem 21. Juli 2026 den neuen Bedingungen unterworfen.

Tipp für das Fachhandwerk und Eigentümer: Prüfen Sie laufende Projekte mit bestehender (g)BzA-ID. Wer den Antrag rechtzeitig vor dem Stichtag eingereicht hat, konnte noch von den alten Konditionen profitieren.

Änderungen im Überblick – Wohngebäude (BEG EM)

Die Grundförderung bleibt bei 30 % der förderfähigen Kosten.

Neue Förderhöchstbeträge für den Heizungstausch (ab 21. Juli 2026):

  • 28.000 € für die erste Wohneinheit
  • 15.000 € für die zweite bis sechste Wohneinheit
  • 8.000 € für jede weitere Wohneinheit

Ab dem 1. Februar 2027 wird der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit erstmals um 750 € abgesenkt. Danach erfolgt jeweils zum 1. Februar und 1. August eines Jahres eine weitere Absenkung um 750 €.

Zusätzliche Boni (für selbstnutzende Eigentümer):

  • Einkommensbonus: – 40 % bei zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 € – 30 % bei 30.001–40.000 € – 10 % bei 40.001–50.000 € Für Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind wird das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 € reduziert.
  • Klimageschwindigkeitsbonus: bleibt zunächst bei 16 %. Ab dem 1. Februar 2027 wird er erstmals gesenkt und anschließend halbjährlich (1. Februar und 1. August) um jeweils 4 Prozentpunkte reduziert.
  • Der Effizienzbonus entfällt.

Förderobergrenzen:

  • Maximal 70 % der förderfähigen Gesamtkosten je Wohneinheit
  • Maximal 80 % für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 €

Änderungen im Überblick – Nichtwohngebäude

Die Grundförderung bleibt ebenfalls bei 30 %, der Effizienzbonus entfällt.

Neue Förderhöchstbeträge:

  • 28.000 € für Gebäude bis 150 m² Nettoraumfläche
  • zusätzlich 197 €/m² für Flächen über 150 m² bis 400 m²
  • zusätzlich 118 €/m² für Flächen über 400 m² bis 1.000 m²
  • zusätzlich 79 €/m² für Flächen über 1.000 m²

Ab dem 1. Februar 2027 werden auch hier die Höchstbeträge schrittweise abgesenkt (halbjährlich zum 1. Februar und 1. August): – 750 € für Gebäude bis 150 m² – 3 €/m² für Flächen bis 400 m² – 2 €/m² für Flächen bis 1.000 m² – 1 €/m² für Flächen über 1.000 m²

Was bedeutet das für Sie?

Wer einen Heizungstausch (z. B. auf Wärmepumpe) oder eine energetische Modernisierung plant, sollte Förderanträge möglichst früh vorbereiten. Die aktuellen Höchstbeträge und Bonusregelungen sind in den kommenden Jahren schrittweise rückläufig. Eine gute Planung und rechtzeitige Antragstellung sichern die bestmöglichen Konditionen.

Bei Puls Solar unterstützen wir Sie gerne bei der Auswahl der passenden Technik (Wärmepumpen, Photovoltaik, Speicher etc.) und der Orientierung im Förderdschungel. Sprechen Sie uns an – wir prüfen gemeinsam, welche Möglichkeiten für Ihr Objekt bestehen und wie Sie die aktuellen Förderbedingungen optimal nutzen können.

Quellenhinweis: Die Informationen basieren auf den veröffentlichten Angaben zur BEG-Novelle des BMWE und der KfW (Stand 14. Juli 2026) sowie den Mitteilungen von Mitsubishi Electric Living Environment Systems.

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